Kein Anspruch aus der Sozialversicherung?

Angehörige im Familienbetrieb sollten Status prüfen lassen

Traditionell sind viele mittelständische Betriebe Familienunternehmen. Vielerorts haben nicht nur der Chef und dessen Ehefrau, sondern auch weitere mitarbeitende Familienangehörige ihr Auskommen durch den Betrieb. Eine Service Information der Signal Iduna.

Insbesondere bei der Ehefrau gibt es aber immer wieder Zweifel, ob sie als sozialversicherungspflichtige Angestellte oder als „Mitunternehmerin“ einzustufen ist. Selbst wenn ein Ehegatten-Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden, bleibt die Rechtslage vielfach unklar. Bei begründeter Unsicherheit rät die SIGNAL IDUNA, die zuständige Krankenkasse zu bitten, den Status eindeutig feststellen zu lassen. Immerhin können die Konsequenzen einer unrichtigen Einstufung erheblich sein: Keine Leistungen aus der Sozialversicherung, trotz regelmäßiger Beitragszahlungen!

Bisher wurden fehlerhafte Einstufungen erst bei Betriebsprüfungen aufgedeckt. Oder nachdem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beantragt wurden. In diesen Fällen wird die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die Rentenkasse tätig und prüft, ob Ansprüche zu Recht bestehen. Sollte sich im Nachherein herausstellen, dass die Ehefrau als Mitunternehmerin gilt, z.B. weil sie Teile des unternehmerischen Risikos trägt, ist das „Kind in den Brunnen gefallen“: Es besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz.

Klärungsbedarf auch bei mitarbeitenden Familienangehörigen

Aus Sicht der Sozialversicherung bezieht sich eine mögliche Falscheinstufung nicht allein auf die Ehefrau. Ebenso könnten rechtmäßig anerkannte Lebenspartner oder enge Familienangehörige wie Geschwister, Kinder, Eltern und Verlobte als Mitunternehmer gelten.

Nicht versicherungspflichtig – was dann?

Wenn die Sozialversicherung die Ehefrau, den Lebenspartner oder andere Familienangehörigen nicht als Angestellte, sondern als Mitunternehmer/in ansieht - was ist dann mit den bereits gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen? Nun, um das Geld muss sich niemand sorgen. In der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung sowie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt eine Erstattung rückwirkend längstens für vier Kalenderjahre. Die gesetzliche Rentenversicherung sieht für den Zeitraum der irrtümlichen Pflichtversicherung eine Erstattung aller Beiträge vor. Unter bestimmten Voraussetzungen können die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge auch als freiwillige Zahlungen auf dem Rentenkonto verbleiben. In der gesetzlichen Krankenkasse ist ggf. rückwirkend eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Wenn es ganz „dicke“ kommt, könnte der Betroffene aber vor einem wirklich großen Problem stehen, denn so mancher kann weder von der gesetzlichen noch von der privaten Krankenversicherung aufgenommen werden. Schwer wiegt in jedem Fall die nicht vorhandene Absicherung bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosigkeit.

Obligatorische Statusfeststellung erst seit 1. Januar 2005

Seit dem 1. Januar 2005 hat die Unsicherheit - sozialversicherungspflichtig oder nicht - ein Ende. Im Formular der Krankenkasse „Meldung zur Sozialversicherung“ wird bei der Anmeldung eines Mitarbeiters gefragt, ob es sich um den Ehegatten handelt. Wird dies bejaht, erhält der Arbeitgeber postwendend einen Fragebogen zur Statusabfrage. Danach entscheidet die Krankenkasse: Angestellt oder selbstständig. In Grenzfällen hat die „Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung“ das letzte Wort, an die der Fragebogen dann weitergereicht wird.

Da dieses neue Verfahren nur für Anmeldungen von Ehegatten ab 2005 gilt, bleibt für mitarbeitende Familienangehörige und für Ehegatten, die schon länger beschäftigt werden, weiterhin die unsichere Rechtslage. Wenn auch unbewusst. Der Hinweis, die zuständige Krankenkasse um eine verbindliche Auskunft zu bitten, hat also kaum von seiner Aktualität eingebüßt.

Attraktive Alternativen zur gesetzlichen Absicherung

Stellen Krankenkasse bzw. Clearingstelle fest, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht, eröffnen sich für Familienangehörige aber auch ganz neue Möglichkeiten: Die Wahl eines privaten, auf den persönlichen Bedarf zugeschnittenen Versicherungsschutzes. Sowohl in der Krankenversicherung als auch der Altersversorgung. Gerade für selbstständige Unternehmer bieten die mit dem berufsständisch orientierten Versicherer SIGNAL IDUNA zusammenarbeitenden Versorgungswerke interessante Offerten.

Für Interessenten hält die nächstgelegene SIGNAL IDUNA-Filialdirektion darüberhinaus eine Informationsbroschüre bereit, die alle wesentlichen Hinweise zu dieser Thematik enthält.

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